Informationszentrum Leben ohne Schule

Baden-Württemberg

Schulpflichtgesetz
Schulgesetz für Baden-Württemberg (1983)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Thouretstraße 6
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/279-0
gesetzliche Bestimmungen
Allgemeine Schulpflicht: 9 Jahre plus Berufsschulpflicht: 3 Jahre Teilzeit oder 1 Jahr Vollzeit
Kinder und Jugendliche sind zum Schulbesuch verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Anderweitiger Unterricht an Stelle der Grundschule darf nur ausnahmsweise in besonderen Fällen gestattet werden.
Die Erziehungsberechtigten müssen die Kinder an der Schule anmelden und für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge tragen.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §92 Abs. 2 Schulgesetz mit einer Geldbuße belegt werden kann. §86 sieht vor, dass Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, der Schule zwangsweise zugeführt werden können. Die Zuführung wird von der für den Wohn- und Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet.
Einschränkung der Grundrechte
Einschränkung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit (§117)


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