Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
für Baden-Württemberg (1983) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium
für Kultus,
Jugend und Sport Thouretstraße 6 70173 Stuttgart Tel.: 0711/279-0 |
gesetzliche Bestimmungen |
Allgemeine Schulpflicht: 9 Jahre
plus Berufsschulpflicht: 3 Jahre Teilzeit oder 1 Jahr Vollzeit Kinder und Jugendliche sind zum Schulbesuch verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Anderweitiger Unterricht an Stelle der Grundschule darf nur ausnahmsweise in besonderen Fällen gestattet werden. Die Erziehungsberechtigten müssen die Kinder an der Schule anmelden und für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge tragen. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §92 Abs. 2 Schulgesetz mit
einer Geldbuße belegt werden kann. §86 sieht vor, dass
Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, der Schule
zwangsweise zugeführt werden können. Die Zuführung wird
von der für den Wohn- und Aufenthaltsort des Schulpflichtigen
zuständigen Polizeibehörde angeordnet. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Einschränkung
des Grundrechts der körperlichen
Unversehrtheit (§117) |