Schulpflichtgesetz |
Bayerisches
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (2000) |
zuständiges Ministerium |
Bayerisches
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Salvatorstraße 2 80333 München Tel.: 089/2186-0 Fax: 089/2186-2800 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht
12 Jahre (evtl. Verkürzung
möglich); Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden. Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Die Erziehungsberechtigten sind ferner verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 sieht vor, dass die Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen kann. Zur Durchführung des Schulzwangs dürfen die Beauftragten der Kreisverwaltungsbehörde Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Grundrechte
auf körperliche Unversehrtheit,
Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung
eingeschränkt. |