Schulpflichtgesetz |
Gesetz
über die Schulen im Land Brandenburg (2002) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: 0331/866-0 Fax: 0331/866-3595 |
gesetzliche Bestimmungen |
Allgemeine
Schulpflicht: 10 Jahre plus
berufliche Schulpflicht (mindestens 1 Jahr) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Die Eltern melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme erfolgt. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §42 Abs. 2 des
Brandenburgischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu
2.500 EUR geahndet werden kann. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Grundrecht der Freiheit
der Person; Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit; Grundrecht
auf Datenschutz |