Informationszentrum Leben ohne Schule

Brandenburg

Schulpflichtgesetz
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (2002)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331/866-0
Fax: 0331/866-3595
gesetzliche Bestimmungen
Allgemeine Schulpflicht: 10 Jahre plus berufliche Schulpflicht (mindestens 1 Jahr)
Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
Die Eltern melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme erfolgt.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §42 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.
Einschränkung der Grundrechte

Grundrecht der Freiheit der Person; Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit; Grundrecht auf Datenschutz



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