Informationszentrum Leben ohne Schule

Bremen

Schulpflichtgesetz
Bremisches Schulgesetz (1994)
zuständiges Ministerium
Senator für Bildung und Wissenschaft
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Tel.: 0421/361-0
Fax: 0421/361-4176
gesetzliche Bestimmungen
Schulpflicht: 12 Jahre
Befreiung von der Schulpflicht nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Nach §65 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schulpflicht verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §65 Abs. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird gemäß §66 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule gemäß §64 zwangsweise zugeführt werden.
Einschränkung der Grundrechte

Keine Bestimmungen zu Grundrechtseinschränkungen.


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