Schulpflichtgesetz |
Bremisches
Schulgesetz (1994) |
zuständiges Ministerium |
Senator für Bildung und
Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen Tel.: 0421/361-0 Fax: 0421/361-4176 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht:
12 Jahre Befreiung von der Schulpflicht nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit
oder sogar eine Straftat darstellen. Nach §65 Abs. 1 des
Bremischen Schulgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig die Schulpflicht verletzt. Die Ordnungswidrigkeit
kann gemäß §65 Abs. 3 mit einer Geldbuße geahndet
werden. Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich
vorübergehend entzieht, wird gemäß §66 mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht
erfüllen, können der Schule gemäß §64
zwangsweise zugeführt werden. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmungen zu
Grundrechtseinschränkungen. |