Informationszentrum Leben ohne Schule

Hamburg

Schulpflichtgesetz
Hamburgisches Schulgesetz (1997)
zuständiges Ministerium
Behörde für Bildung und Sport
Hamburger Straße 31
22083 Hamburg
Tel.: 040/42863-0
Fax: 040/42863-2883
gesetzliche Bestimmungen
Vollzeitschulpflicht 9 Jahre plus Berufsschulpflicht (zusammen mindestens 11 Jahre)
Schulpflichtbefreiung ist bei wichtigem Grund und anderweitig gewährleisteter gleichwertiger Förderung möglich.
Die Erziehungsberechtigten sind für die Teilnahme verantwortlich und zur An- und Abmeldung verpflichtet.
Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluß einer staatlichen Schulform erwerben.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach §113 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, kann gemäß §114 mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
Einschränkung der Grundrechte

Grundrechtseinschränkungen: körperliche Unversehrtheit; Freiheit der Person.


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