Schulpflichtgesetz |
Hamburgisches
Schulgesetz (1997) |
zuständiges Ministerium |
Behörde
für Bildung und Sport Hamburger Straße 31 22083 Hamburg Tel.: 040/42863-0 Fax: 040/42863-2883 |
gesetzliche Bestimmungen |
Vollzeitschulpflicht 9 Jahre plus
Berufsschulpflicht (zusammen mindestens 11 Jahre) Schulpflichtbefreiung ist bei wichtigem Grund und anderweitig gewährleisteter gleichwertiger Förderung möglich. Die Erziehungsberechtigten sind für die Teilnahme verantwortlich und zur An- und Abmeldung verpflichtet. Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluß einer staatlichen Schulform erwerben. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach §113 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, kann gemäß §114 mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Grundrechtseinschränkungen: körperliche Unversehrtheit; Freiheit der Person. |