Informationszentrum Leben ohne Schule

Mecklenburg-Vorpommern

Schulpflichtgesetz
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (1996)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Tel.: 0385/588-0
Fax: 0385/588-7082
gesetzliche Bestimmungen
Schulpflicht mindestens 10 Jahre
Die Behörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. In Ausnahmefällen kann die Behörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.
Die Eltern sind für die Einhaltung der Schulpflicht und die An- und Abmeldung verantwortlich.
Durch eine Prüfung können Nichtschüler die Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Als Ordnungswidrigkeit gilt die Verletzung der Schulpflicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Gemäß §139 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird gemäß §140 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Einschränkung der Grundrechte

Freiheit der Person; Unverletzlichkeit der Wohnung.


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