Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (1996) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Werderstraße 124 19055 Schwerin Tel.: 0385/588-0 Fax: 0385/588-7082 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht
mindestens 10 Jahre Die Behörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Die Eltern sind für die Einhaltung der Schulpflicht und die An- und Abmeldung verantwortlich. Durch eine Prüfung können Nichtschüler die Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Als Ordnungswidrigkeit gilt die Verletzung der Schulpflicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Gemäß §139 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird gemäß §140 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Freiheit der
Person; Unverletzlichkeit der
Wohnung. |