Informationszentrum Leben ohne Schule

Niedersachsen

Schulpflichtgesetz
Niedersächsisches Schulgesetz (1998)
zuständiges Ministerium
Niedersächsisches Kulturministerium
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: 0511/120-0
Fax: 0511/120-2801 und -2802
gesetzliche Bestimmungen
Schulpflicht grundsätzlich 12 Jahre. Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.
Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben.
Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §176 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Nach §177 können Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, der Schule zwangsweise zugeführt werden.
Einschränkung der Grundrechte

Keine Bestimmung zu Grundrechtseinschränkungen.


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