Schulpflichtgesetz |
Niedersächsisches
Schulgesetz (1998) |
zuständiges Ministerium |
Niedersächsisches
Kulturministerium Schiffgraben 12 30159 Hannover Tel.: 0511/120-0 Fax: 0511/120-2801 und -2802 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht
grundsätzlich
12 Jahre. Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf
Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet
werden. Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §176 Abs. 2 des
Niedersächsischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet
werden kann. Nach §177 können Kinder und Jugendliche, die
ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, der Schule zwangsweise
zugeführt werden. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmung zu Grundrechtseinschränkungen. |