Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (2005) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium
für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40211 Düsseldorf Tel.: 0211/5867-40 Fax: 0211/5867-4555 |
gesetzliche Bestimmungen |
Die
Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie
sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den
sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule
regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus
(§41 Abs. 1). |
Verletzung der Schulpflicht |
Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §126 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann, die bis zu 5.000 EUR beträgt. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können nach §41 Abs. 4 der Schule zwangsweise zugeführt werden. |
Einschränkung
der
Grundrechte |
§125
Einschränkung von Grundrechten: Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, das Grundrecht der Freiheit der Person, das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. |