Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
(2004) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium
für Bildung, Frauen und Jugend Wallstraße 3 55122 Mainz Tel.: 06131/16-0 Fax: 06131/16-2997 |
gesetzliche Bestimmungen | Schulpflicht
12 Jahre Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Schulpflicht erfüllen. Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen (gesundheitliche Gründe) mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §99 Abs. 2 Schulgesetz mit
einer Geldbuße bis zu 1.500 EUR geahndet werden kann. Der
Schulpflichtige kann der Schule zwangsweise
zugeführt werden. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmung zur Einschränkung des
Freiheitsgrundrechts. |