Schulpflichtgesetz |
Gesetz
über die Schulpflicht im Saarland (1996) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft Hohenzollernstraße 60 66117 Saarbrücken Tel.: 0681/501-00 Fax: 0681/501-7291 |
gesetzliche Bestimmungen |
Vollzeitschulpflicht
neun
Schuljahre; anschließend Berufsschulpflicht drei Jahre.
Während der Dauer der
Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der
Grundschule
nur ausnahmsweise Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden und Vorsorge für die Erfüllung der Schulpflicht zu treffen. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §17 Abs. 2 des Saarländischen Schulpflichtgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer sich oder einen anderen der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird gemäß §17 Abs. 4 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monates oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulleitung. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können gemäß §16 der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmungen zu
Grundrechtseinschränkungen. |