Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (2003) |
zuständiges Ministerium |
Kultusministerium des
Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg Tel.: 0391/567-01 Fax: 0391/567-7627 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht
12 Jahre
(Verkürzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich). Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse der allgemein Erziehungsberechtigte haben für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. |
Verletzung der Schulpflicht |
Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §84 Abs. 2 des
Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmungen zu Grundrechtseinschränkungen. |