Schulpflichtgesetz |
Schulgesetz
für den Freistaat Sachsen (2004) |
zuständiges Ministerium |
Sächsisches
Staatsminiterium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden Tel.: 0351/564-0 Fax: 0351/564-2887 |
gesetzliche Bestimmungen |
Die
Schulpflicht wird grundsätzlich durch den
Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten
Ersatzschule erfüllt.
Das Regionalschulamt kann Ausnahmen zulassen. Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler am Unterricht und anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §61 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 1.250,- EUR geahndet werden kann. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Recht auf informationelle Selbstbestimmung |