Schulpflichtgesetz |
Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz (1990) |
zuständiges Ministerium |
Ministerium
für Bildung und Frauen Brunswiker Straße 16 - 22 24105 Kiel Tel.: 0431/988-5700 Fax: 0431/988-5814 |
gesetzliche Bestimmungen |
Vollzeitschulpflicht
9 Jahre plus
Berufsschulpflicht (Teilzeit bis zur Volljährigkeit oder ein Jahr
Vollzeit). Anderweitiger
Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde
gestattet
werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an öffentlichen Schulen entsprechen. Eltern haben für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. |
Verletzung der Schulpflicht |
Die Verletzung der Schulpflicht
gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §146 Abs. 2 Satz
1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße
belegt werden kann. Gemäß §48 des Schulgesetzes kann
die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die
Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die
Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um
Vollzugsmaßnahmen ersuchen, wenn Schülerinnen und
Schüler ihrer Schulpflicht nicht nachkommen |
Einschränkung der
Grundrechte |
Recht auf Freiheit der Person, Erziehungsrecht der Eltern, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte |