Informationszentrum Leben ohne Schule

Schleswig-Holstein

Schulpflichtgesetz
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (1990)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Bildung und Frauen
Brunswiker Straße 16 - 22
24105 Kiel
Tel.: 0431/988-5700
Fax: 0431/988-5814
gesetzliche Bestimmungen
Vollzeitschulpflicht 9 Jahre plus Berufsschulpflicht (Teilzeit bis zur Volljährigkeit oder ein Jahr Vollzeit). Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an öffentlichen Schulen entsprechen.
Eltern haben für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.
Verletzung der Schulpflicht
Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §146 Abs. 2 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden kann. Gemäß §48 des Schulgesetzes kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen, wenn Schülerinnen und Schüler ihrer Schulpflicht nicht nachkommen
Einschränkung der Grundrechte
Recht auf Freiheit der Person, Erziehungsrecht der Eltern, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte


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