Schulpflichtgesetz |
Thüringer
Schulgesetz (1993) |
zuständiges Ministerium |
Thüringer Kulturministerium Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 0361/379-00 Fax: 0361/379-4690 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht 12 Jahre (Vollzeitschulpflicht 9 Jahre plus Berufsschulpflicht 3 Jahre Teilzeit oder ein Jahr Vollzeit).Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten. Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen können auch als externe Prüfungen abgelegt werden. Die Eltern sind verpflichtet die Schüler anzumelden und für den Schulbesuch zu sorgen. |
Verletzung der Schulpflicht |
Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung (durch die Erziehungsberechtigten) oder beharrliche Nichtteilnahme (durch den Schüler) gelten als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §59 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 1.500,- EUR geahndet werden kann. Gemäß §24 Abs. 2 trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung; die Durchführung erfolgt durch den für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt. |
Einschränkung der
Grundrechte |
Keine
Bestimmung zur Einschränkung des
Freiheitsgrundrechts. |