geschätzte Zahl |
ca. 2.200 unbeschulte Kinder
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gesetzliche Grundlage |
Bundesgesetz
über die Schulpflicht (1985), §11, Abs. 2
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gebräuchliche
Bezeichnung
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häuslicher Unterricht
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Bedingungen
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Laut §11, Abs. 2 des
österreichischen Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine
Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht
erfüllt werden. Die Teilnahme des Kindes am häuslichen
Unterricht muss dem Bezirksschulrat vor dem Beginn des Schuljahres
angezeigt werden. Am Ende des Schuljahres muss der Lernerfolg durch
eine Externistenprüfung
unter Beweis gestellt werden.
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