Um die Ernährung der Bevölkerung unseres Landes sicherzustellen wird das folgende Kantinengesetz (KantGes) erlassen:
1.
Jeder
Mensch hat ohne
Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf
eine seinen
Möglichkeiten entsprechende Ernährung.
2.
Das
öffentliche
Kantinenwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
3.
Staat,
Gemeinden und
Gemeindeverbände und Gemeindeverbände haben die
erforderlichen Mittel
bereitzustellen.
1.
Das
gesamte Kantinenwesen
steht unter der Aufsicht des Staates.
2.
Die
staatliche
Kantinenaufsicht umfasst die Planung und Leitung, Ordnung und
Förderung des
gesamten Kantinenwesens.
3.
Die
Kantinen haben den in
der Landesverfassung verankerten Ernährungsauftrag zu
verwirklichen.
1.
Es
besteht allgemeine
Kantinenpflicht. (Alle Menschen müssen
sich in Kantinen ernähren. Eine Auswahlmöglichkeit
zwischen
verschiedenen Menüs besteht nicht. Eine Ernährung
außerhalb der Kantine ist nur
zusätzlich zur Kantinenernährung zulässig.)
2.
Kantinenpflicht
besteht für
alle Menschen, die im Land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
3.
Die
Kantinenpflicht ist
durch die Ernährung in einer deutschen Kantine zu erfüllen.
Über Ausnahmen entscheidet
die Kantinenaufsichtsbehörde. (Ausnahmen werden nur dann
zugelassen, wenn
durch das zuständige Gesundheitsamt eine
Kantinennahrungsunverträglichkeit
festgestellt wird und keine entsprechende Sonderkantine zur
Verfügung steht.
Die Tatsache, dass die Nahrung außerhalb der Kantine von einem
staatlich
geprüften Koch zubereitet wird, rechtfertigt allein noch keine Ausnahme.)
4.
Die
Ernährung an
öffentlichen Kantinen ist unentgeltlich. Auf gemeinnütziger
Grundlage
arbeitende private Kantinen, die einem öffentlichen Bedürfnis
entsprechen, als
ernährungswissenschaftlich wertvoll anerkannt sind und eine
gleichartige
Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch
entstehenden
finanziellen Belastung.
1.
Jede
öffentliche Kantine hat
einen Kantinenbezirk.
2.
Jeder
Mensch hat sich in der
Kantine zu ernähren, in deren Kantinenbezirk er wohnt. Dies gilt
nicht für
Menschen, die sich in einer privaten Kantine ernähren.
1.
Menschen,
die ihre
Kantinenpflicht nicht erfüllen, können der Kantine
zwangsweise zugeführt
werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder
Aufenthaltsort
zuständigen Polizeibehörde angeordnet.
2.
Ordnungswidrig
handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig der Kantinenpflicht nicht
nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
1.
Das
Recht zur Errichtung von
privaten Kantinen wird gewährleistet. Private Kantinen als Ersatz
für
öffentliche Kantinen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen den
Landesgesetzen.
2.
Private
Kantinen dürfen nur
mit Genehmigung der Kantinenaufsichtsbehörde errichtet und
betrieben werden.
3.
Abweichungen
in der inneren
und äußeren Gestaltung der Kantine, der
Ernährungsmethode sowie den verwendeten
Nahrungsmitteln stehen der Genehmigung nicht entgegen, sofern die
Kantine
gegenüber den öffentlichen Kantinen als gleichwertig
betrachtet werden kann. (Es
dürfen beispielsweise an Stelle von Kunststoffgeschirr und
Edelstahlbesteck
auch Porzellanteller und Silberbesteck oder Blechschüsseln und
Essstäbchen
benutzt werden. An Stelle von Schweinefleisch kann beispielsweise auch
Geflügelfleisch verwendet werden. Eine fleischlose Ernährung
ist dagegen nicht
zulässig, weil dadurch die Versorgung mit tierischem Eiweiß
gefährdet wird.)
Erscheinen Ihnen diese Regelungen seltsam ?
Sehen Sie hierin gar einen Verstoß gegen die
freiheitlich-demokratische
Grundordnung ?
Wenn
Sie das Wort „Ernährung“ durch „Bildung“ (teilweise durch „Ausbildung“ oder „Erziehung“), das Wort „Kantine“
durch „Schule“ und das Wort „Menschen“
durch „Kinder“ (oder „Jugendliche“) ersetzen, erhalten Sie
(in Baden-Württemberg geltende) gesetzliche Bestimmungen, die kaum
in Frage
gestellt werden.
Für diejenigen, die es ganz genau wissen wollen:
GG:
Grundgesetz der BRD; LV: Landesverfassung
f. Baden-Württemberg; SchG:
Schulgesetz
f. B-W.; PSchG: Privatschulgesetz f.
B-W.
Kant-Ges |
§ 1 |
§ 2, Abs.
1 |
§ 2,
Abs. 2 |
§ 2,
Abs. 3 |
§ 3,
Abs. 1 |
§ 3,
Abs. 2 |
§ 3,
Abs. 3 |
§ 3,
Abs. 4 |
§ 4,
Abs. 1 |
§ 4,
Abs. 2 |
§ 5,
Abs. 1 |
§ 5,
Abs. 2 |
§ 6,
Abs. 1 |
§ 6,
Abs. 2 |
§ 6,
Abs. 3 |
Quelle |
LV Art.11 |
GG, Art.7;
Abs.1 |
SchG
§ 32, Abs.1,1 |
SchG
§ 1, Abs. 2,1 |
LV Art.14,
Abs. 1 |
SchG
§ 72, Abs. 1,1 |
SchG
§ 72, Abs. 4 |
LV
Art. 14, Abs. 2 |
SchG
§ 25, Abs. 1 |
SchG
§ 76, Abs. 2 |
SchG
§ 86 |
SchG
§ 92 |
GG
Art. 7, Abs. 4,1+2 |
PSchG
§ 5, Abs. 1 |
PSchG
§ 5, Abs. 2 |