Regelungen zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung

Um die Ernährung der Bevölkerung unseres Landes sicherzustellen wird das folgende Kantinengesetz (KantGes) erlassen:

§ 1 Recht auf Ernährung

1.       Jeder Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Möglichkeiten ent­sprechende Ernährung.

2.       Das öffentliche Kantinenwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.

3.       Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

§ 2 Kantinenaufsicht

1.       Das gesamte Kantinenwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

2.       Die staatliche Kantinenaufsicht umfasst die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Kantinenwesens.

3.       Die Kantinen haben den in der Landesverfassung verankerten Ernährungsauftrag zu verwirklichen.

§ 3 Kantinenpflicht

1.       Es besteht allgemeine Kantinenpflicht. (Alle Menschen müssen sich in Kantinen ernähren. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Menüs besteht nicht. Eine Ernährung außerhalb der Kantine ist nur zusätzlich zur Kantinenernährung zulässig.)

2.       Kantinenpflicht besteht für alle Menschen, die im Land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.       Die Kantinenpflicht ist durch die Ernährung in einer deutschen Kantine zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Kantinen­aufsichtsbehörde. (Ausnahmen werden nur dann zugelassen, wenn durch das zuständige Gesundheitsamt eine Kantinen­nahrungsunverträglich­keit festgestellt wird und keine entsprechende Sonderkantine zur Verfügung steht. Die Tatsache, dass die Nahrung außerhalb der Kantine von einem staatlich geprüften Koch zubereitet wird, rechtfertigt allein noch  keine Ausnahme.)

4.       Die Ernährung an öffentlichen Kantinen ist unentgeltlich. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Kantinen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als ernährungswissenschaftlich wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung.

§ 4 Kantinenbezirke

1.       Jede öffentliche Kantine hat einen Kantinenbezirk.

2.       Jeder Mensch hat sich in der Kantine zu ernähren, in deren Kantinenbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Menschen, die sich in einer privaten Kantine ernähren.

§ 5 Kantinenzwang

1.       Menschen, die ihre Kantinenpflicht nicht erfüllen, können der Kantine zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde angeordnet.

2.       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Kantinenpflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Private Kantinen

1.       Das Recht zur Errichtung von privaten Kantinen wird gewährleistet. Private Kantinen als Ersatz für öffentliche Kantinen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

2.       Private Kantinen dürfen nur mit Genehmigung der Kantinenaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.

3.       Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Kantine, der Ernährungsmethode sowie den verwendeten Nahrungs­mitteln stehen der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Kantine gegenüber den öffentlichen Kantinen als gleichwertig betrachtet werden kann. (Es dürfen beispielsweise an Stelle von Kunststoffgeschirr und Edelstahlbesteck auch Porzellanteller und Silberbesteck oder Blechschüsseln und Essstäbchen benutzt werden. An Stelle von Schweinefleisch kann beispielsweise auch Geflügelfleisch verwendet werden. Eine fleischlose Ernährung ist dagegen nicht zulässig, weil dadurch die Versorgung mit tierischem Eiweiß gefährdet wird.)

Erscheinen Ihnen diese Regelungen seltsam ?
Sehen Sie hierin gar einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ?

Wenn Sie das Wort „Ernährung“ durch „Bildung“ (teilweise durch „Ausbildung“ oder Erziehung), das Wort „Kantine“ durch „Schule“ und das Wort „Menschen“ durch „Kinder“ (oder „Jugendliche“) ersetzen, erhalten Sie (in Baden-Württemberg geltende) gesetzliche Bestimmungen, die kaum in Frage gestellt werden.

Für diejenigen, die es ganz genau wissen wollen:

GG: Grundgesetz der BRD;  LV: Landesverfassung f. Baden-Württemberg;   SchG: Schulgesetz f. B-W.;   PSchG: Privatschulgesetz f. B-W.

Kant-Ges

§ 1

§ 2, Abs. 1

§ 2, Abs. 2

§ 2, Abs. 3

§ 3, Abs. 1

§ 3, Abs. 2

§ 3, Abs. 3

§ 3, Abs. 4

§ 4, Abs. 1

§ 4, Abs. 2

§ 5, Abs. 1

§ 5, Abs. 2

§ 6, Abs. 1

§ 6, Abs. 2

§ 6, Abs. 3

Quelle

LV Art.11

GG, Art.7; Abs.1

SchG § 32, Abs.1,1

SchG § 1, Abs. 2,1

LV Art.14, Abs. 1

SchG § 72, Abs. 1,1

SchG § 72, Abs. 4

LV Art. 14, Abs. 2

SchG § 25, Abs. 1

SchG § 76, Abs. 2

SchG § 86

SchG § 92

GG Art. 7, Abs. 4,1+2

PSchG § 5, Abs. 1

PSchG § 5, Abs. 2

 

© Matthias Kern